Allergenverordnung

  • Erklärungen zur Allergeninformationsverordnung

    Seit 13. Dezember 2014 müssen die Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (Nr. 1169/2011) umgesetzt werden. Daher muss auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden.
    In Österreich trat diese Verordnung mit den Bestimmungen laut der Allergeninformationsverordnung (BGBI. II Nr. 175/2014) mit Gültigkeit ab 13. Dezember 2014 in Kraft. Hierzu gibt es vom Bundesministerium für Gesundheit zwei Leitlinien (siehe Anhang). Die Verordnungen beinhalten zusammenfassend folgende Inhalte:

    Informationsweitergabe durch Lebensmittelunternehmer

    Werden bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels Stoffe oder Erzeugnisse verwendet, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, so sind Lebensmittelunternehmer (beispielsweise Gaststätten, Würstelbuden, Konditoreien, Eisdielen, Lebensmitteleinzelhändler z. B. in der Feinkost, Frühstückspensionen, aber auch Gemeinschaftsversorgungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen oder auch bei Festveranstaltungen) verpflichtet, diese Informationen mündlich oder schriftlich an den Endverbraucher weiterzugeben.

    Allergene Inhaltsstoffe

    Unter diesem Link finden Sie die Kennzeichnungen laut Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Grundlage für die Allergeninformation

    Die Allergeninformation kann auf folgenden Grundlagen ausgestellt werden:
    •    Bei Handelsware können die Informationen vom Etikett übernommen werden.
    •    Bei selbst produzierter Ware kann die Information aufgrund der verwendeten Zutaten erstellt werden.
    •    Bei Tagesangeboten oder kurzfristigen Rezepturänderungen, sind die geschulten Mitarbeiter im Verkauf oder Service entsprechend zu informieren, damit die Information korrekt weitergegeben werden kann.
    Die Informationen müssen auf aktuellem Stand gehalten werden. Bei Änderungen (wie Änderung des Sortiments, der Zusammensetzung der Produkte oder Änderung der verwendeten Zutaten) ist die Allergeninformation zu aktualisieren.

    Art und Weise der Informationsweitergabe an Endverbraucher

    Im Betrieb müssen alle Informationen über enthaltene Allergene jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, wie z.B.:
    •    Durch Angabe in der Speise- oder Getränkekarte.
    •    Auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel.
    •    In elektronischer Form.
    •    Es können auch Symbole oder Abkürzungen verwendet werden wenn sie in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt sind.
    •    Mündliche Information, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird (z.B. „Unsere Verkaufsmitarbeiter informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten“). Durch dafür geschultes Personal kann die Weitergabe der Informationen mündlich erfolgen. Das kann sowohl der Lebensmittelunternehmer selbst sein (z. B. Wirt) oder auch ein oder mehrere Mitarbeiter. Siehe dazu Leitlinie für die Personalschulung über Allergeninformation.

    Allergeninformationen betreffend Getränke der Privatbrauerei Egger

    Die Allergeninformationen betreffend Getränke der Privatbrauerei Egger werden auf den Produkten ausgewiesen (die entsprechenden Inhaltsstoffe werden in fetter Schreibweise gekennzeichnet). Die Produktauszeichnung ist für alle Getränke seit 13.12.2014 vollständig umgesetzt.
    Die Allergeninformationen unserer Getränke (jene Produkte, bei welchen wir der Hersteller sind) können auch aus der Artikelliste im Anhang entnommen werden. Grundsätzlich enthalten alle unsere Egger Biere glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse (Malz).

    Anhang:

    Artikelliste Allergeninformationen der Getränke der Privatbrauerei Egger
    Leitlinie für Gastronomie-Personalschulung
    Leitlinie zur Allergeninformation
    EU-Verordnung Nr. 1169/2011